Rechtliches

In Deutschland hat jede Frau und jeder Mann in Zusammenhang mit Konflikten in der Schwangerschaft ein Recht auf Beratung. Dieses Beratungsangebot ist durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt. Die Beratungen werden üblicherweise durch psychosoziale Beratungsstellen (Schwangerschaftsberatungsstellen) angeboten. Seit Januar 2010 ist eine Änderung des SchKG in Kraft. Darin werden die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet in Situationen in denen durch eine pränatale Diagnostik dringende Gründe für eine geistige oder physische Erkrankung des zu erwartenden Kindes vorliegen, eine umfassende Beratung durchzuführen und das Angebot zur psychosozialen Beratung zu machen und diese zu vermitteln. Außerdem sind die Ärzte verpflichtet andere Mediziner, die mit der zu erwartenden Erkrankung Erfahrung haben, hinzuzuziehen. Diese Maßnahmen sind aber reine Angebote und bedürfen der Zustimmung der Schwangeren, somit besteht keine Verpflichtung für die Schwangere diese Beratungen in Anspruch zu nehmen. Nach unserer Erfahrung ist es aber sehr sinnvoll, gerade in diesen schwierigen Situationen nach Eröffnung der schwerwiegenden Diagnose, diese Beratungsangebote wahrzunehmen. Wenn in dieser Situation und nach reiflicher Überlegung für die Schwangere nur der Abbruch der Schwangerschaft die einzig verbleibende Option ist, so schreibt das Schwangerschaftskonfliktgesetz nun eine zeitliche Frist von drei Tagen zwischen Eröffnung der Diagnose und der Indikationsstellung zum medizinisch begründeten Abbruch einer Schwangerschaft (Strafgesetzbuch § 218) vor. Der Anspruch auf Beratung bezieht sich zeitlich aber auch noch auf den Zeitraum nach einem Schwangerschaftsabbruch. Genauso haben Schwangere, die sich in diesen Situationen zur Annahme und Austragen der Schwangerschaft entscheiden, ein begleitendes Beratungsrecht im Verlauf von Schwangerschaft und Geburt.

Seit Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt unter anderem den Umgang mit pränatalen genetischen Untersuchungen. Eine solche Untersuchung ist z.B. eine Fruchtwasseruntersuchung, aber auch ein Ersttrimestertest (Nackendickemessung und Risikokalkulation) unterliegt den gesetzlichen Regelungen. Der Gesetzgeber verpflichtet hier die Ärzte zu umfangreichen Beratungen und die Hinweispflicht zur psychosozialen Beratung. Ziel ist es, das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren zu stärken. Dieser Ansatz ist nach unserer Ansicht sinnvoll, damit Schwangere vor den Untersuchungen auch über die möglichen Konsequenzen informiert sind und frei entscheiden können, ob sie diesen Weg gehen wollen. Hier sind zusätzliche Beratungen außerhalb der reinen medizinischen Information sicher sinnvoll.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Schwangerschaftsberatung §218 des Bundesministeriums für Familie, Soziales, Frauen und Jugend.